Sofortprogramme können Einhaltung der Klimaziele nicht sicherstellen – Gebäude mit substanziellem Beitrag, Verkehr schon im Ansatz ohne hinreichenden Anspruch
Berlin, 25.08.2022 – In dem gemäß § 12 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) erstellten Bericht prüft der Expertenrat für Klimafragen die Annahmen, die den von den zuständigen Bundesministerien am 13.07.2022 vorgelegten Sofortprogrammen für die Sektoren Gebäude und Verkehr zugrunde liegen. Die Prüfung des Expertenrats folgt einem dreigliedrigen Schema, das sowohl die Prüfung der ausgewiesenen Emissionsminderung im Hinblick auf die Einhaltung des KSG-Zielpfads beinhaltet als auch die Prüfung des Vorgehens zu deren Berechnung und der Wahrscheinlichkeit ihrer Realisierung.
Prüfung des Sofortprogramms für den Gebäudesektor
Der Expertenrat für Klimafragen stellt fest, dass das vorgeschlagene Sofortprogramm für den Gebäudesektor bei Realisierung der von den Ministerien BMWK und BMWSB angegebenen Minderungswirkung in Höhe von 137 Mt CO2-Äq. in Verbindung mit einem geänderten Referenzpfad die Bedingung an ein Sofortprogramm gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (§ 8 Abs. 1 KSG) erfüllen würde, allerdings nur in einer weiten Auslegung dieses Kriteriums. Zwar würde es trotz des Sofortprogramms in den Jahren 2022-2027 weiterhin zu Überschreitungen der KSG-Vorgaben kommen. Ab dem Jahre 2028 weisen die Ministerien aber entsprechende Unterschreitungen aus, so dass die kumulierte Erfüllungslücke zwischen Emissionspfad und KSG-Zielpfad bis zum Jahr 2030 ausgeglichen würde. Die vertiefende Prüfung der Annahmen zeigt, dass die Realisierung der von den Ministerien ausgewiesenen THG-Minderungen nur teilweise wahrscheinlich ist. Insgesamt wird daher die Einhaltung der KSG-Vorgaben durch das Sofortprogramm nicht sichergestellt.
Dennoch ist aus Sicht des Expertenrats davon auszugehen, dass das Sofortprogramm einen substanziellen Beitrag zur Minderung der Emissionen in diesem Sektor leisten wird. „Rechnerisch würde der Gebäudesektor summarisch sein Emissionsziel bis 2030 erreichen, wenn die durch die Ministerien angegebenen Treibhausgasminderungen in vollem Umfang einträfen“, sagt Hans-Martin Henning, Vorsitzender des Expertenrats für Klimafragen. „Ob die Einsparungen allerdings wirklich in diesem Umfang realisiert werden können, erscheint nach unserer Prüfung fraglich.“ Zudem weist er auf das steigende Risiko der Zielverfehlung hin, wenn zunächst die weitere Erhöhung der Erfüllungslücke zwischen dem Emissionspfad und dem KSG-Zielpfad in Kauf genommen wird und starke Minderungen erst zum Ende des Jahrzehnts erfolgen sollen. „Hier stellt sich auch die Frage an den Gesetzgeber, ob dies im Sinne der Intention des Bundes-Klimaschutzgesetzes ist.“
Prüfung des Sofortprogramms für den Verkehrssektor
In Bezug auf das vorgeschlagene Sofortprogramm für den Verkehrssektor stellt der Expertenrat für Klimafragen fest, dass dieses zwar eine emissionsmindernde Wirkung entfaltet, aber nicht die Anforderung an ein Sofortprogramm gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (§ 8 Abs. 1 KSG) erfüllt. „Das Sofortprogramm für den Verkehrssektor spart nach Angaben des Verkehrsministeriums nur 14 Megatonnen an Treibhausgas-Emissionen ein, so dass sich rechnerisch immer noch eine Erfüllungslücke von 261 Megatonnen bis 2030 ergibt“, so Brigitte Knopf, stellvertretende Vorsitzende des Expertenrats.
Das zuständige Ministerium BMDV hat in diesem Zusammenhang auf das für die nahe Zukunft angekündigte deutlich umfassendere Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 der Bundesregierung verwiesen, zu welchem der Expertenrat gemäß § 12 Abs. 3 KSG dann eine Stellungnahme abgeben wird. Von einer vertiefenden Prüfung der Annahmen des Sofortprogramms für den Verkehrssektor hat der Expertenrat für Klimafragen daher zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen. „Im Verkehrssektor wird das übergreifende Klimaschutz-Sofortprogramm erheblich über das vorgelegte sektorale Sofortprogramm hinausgehen müssen“, sagt Knopf und ergänzt: „Anderenfalls könnte das sektorale Klimaziel zum Jahr 2030 deutlich verfehlt werden. Daraus könnten sich kritische Herausforderungen auch in Bezug auf die europäischen Vorgaben ergeben.“
Klärungsbedarf in Bezug auf das Bundes-Klimaschutzgesetz
Wie in vorherigen Berichten des Expertenrats bereits festgestellt, zeigten sich auch in der vorliegenden Anwendung des Bundes-Klimaschutzgesetzes offene Punkte und Auslegungsfragen, deren Klärung bzw. Präzisierung aus Sicht des Expertenrats von großer Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere der Zeitpunkt der Einbindung des Expertenrats in die Prüfung eines Sofortprogramms und der genaue Gegenstand der Prüfung. Der Expertenrat bittet die Bundesregierung, rechtzeitig vor der nächsten Prüfung möglicher Sofortprogramme Klarheit und Rechtssicherheit bezüglich dieser Fragen zu schaffen.
Der Bericht ist hier abrufbar: https://expertenrat-klima.de/publikationen/
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Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) ist ein unabhängiges Gremium von fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen. Die Mitglieder des Expertenrates für Klimafragen wurden von der Bundesregierung im September 2020 für die Dauer von fünf Jahren benannt. Der Rat ist nur an den durch das Bundes-Klimaschutzgesetz begründeten Auftrag gebunden (§ 12 KSG) und in seiner Tätigkeit unabhängig. Das Gremium besteht aus den fünf Mitgliedern Prof. Dr. Hans-Martin Henning (Vorsitzender), Dr. Brigitte Knopf (stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Marc Oliver Bettzüge, Prof. Dr. Thomas Heimer und Dr. Barbara Schlomann.
Hintergrund der Prüfung
Für den Fall einer Zielverfehlung im Vorjahr sind nach Bundes-Klimaschutzgesetz (§ 8 Abs. 1 KSG) die zuständigen Ministerien verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorzulegen. Die Zielverfehlungen im Gebäude- und Verkehrssektor wurden vom Expertenrat für Klimafragen in seinem am 13.04.2022 veröffentlichten Bericht bestätigt. Die Ministerien BMWK/BMWSB und BMDV haben jeweils fristgerecht zum 13. Juli 2022 entsprechende Sofortprogramme für die Sektoren Gebäude und Verkehr veröffentlicht. Verbunden mit der Veröffentlichung haben die Ministerien den Expertenrat für Klimafragen gebeten, die den Sofortprogrammen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasminderung gemäß § 12 Abs. 2 KSG zu prüfen. Eine solche Annahmeprüfung ist gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KSG zwingender Bestandteil einer Beschlussvorlage für das Bundeskabinett.
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